Platzhalterbild. Grauer Hintergrund mit Wellenmuster.

Pflegegeld und Mindestsicherung

Leserbrief von Mag. Nicole Keplinger-Sitz (Miteinander – Familienberatung) zum Thema:

Die Bewertung des Pflegegeldes bei der Berechnung der Mindestsicherung!

Ein Fall in NÖ hat dieser Tage die Wellen der Empörung hochschlagen lassen. Es geht um die Mindestsicherung und die sehr eigenwillige Interpretation der Behörden des Pflegegeldes als Einkommen.

Seit Jahren weisen Betroffene und deren Interessensvertretungen energisch darauf hin, dass das Pflegegeld bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht als Einkommen gewertet werden darf.

Mit der gleichen Beharrlichkeit wird die Tatsache, dass das Pflegegeld einen pflegebedingten Aufwandersatz darstellt, von den oberösterreichischen Behörden ignoriert.

Regelmäßig muss ich meinen alleinerziehenden Klientinnen die ihre Kinder mit Behinderung pflegen erklären, dass das Pflegegeld als Einkommen gewertet wird. Kommt es dann zu Pflegegelderhöhungen (weil der Pflegeaufwand steigt), wird dem durch Reduzierung der Mindestsicherung umgehend Rechnung getragen.

Vielfach müssen diese Eltern/Mütter sämtliche pflegebedingten Ausgaben nachweisen, damit sie zumindest einen kleinen Mindestsicherungsbetrag erhalten. Wenn die Eltern dann noch Sachwalter ihrer Kinder mit Behinderung sind, müssen sie vor dem Gericht darlegen, weshalb sie das Pflegegeld für Miete, Strom und das tgl. Leben verbrauchen, da das Pflegegeld ja Aufwandersatz und nicht Einkommen sei.

Auch für Banken bedeutet das Pflegegeld kein Einkommen, weshalb diese Menschen wegen „Einkommenslosigkeit“ dann keinen Kredit erhalten.

Volljährige Menschen mit Behinderung oder psychischen Erkrankungen müssen bisweilen ihre meist wenig begüterten Eltern auf Unterhalt klagen, weil die Behörden dies als Voraussetzung für die Beantragung der Mindestsicherung verlangen. Man kann sich ausmalen, wie belastend das für das gesamte Familiengefüge ist.

Es hat den Anschein, als würde das Pflegegeld je nach dem ob es für die jeweilige Behörde opportun ist oder nicht, als Einkommen oder Aufwandersatz bewertet werden. Rechtsstaatlich ist das höchst bedenklich und sozial ist das allemal nicht!

MfG
Mag. Nicole Keplinger-Sitz

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